Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 45d Beschluß der Gesellschafterversammlung

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/45d#abs-1 (1) Der Verschmelzungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Partner; ihm müssen auch die nicht erschienenen Partner zustimmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/45d#abs-2 (2) Der Partnerschaftsvertrag kann eine Mehrheitsentscheidung der Partner vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.

§ 45c § 45e