Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 33 Anderweitige Veräußerung

Bund2 Fassungen

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Verschmelzungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 31 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen bei den beteiligten Rechtsträgern nicht entgegen.

§ 32 § 34