Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 291 Möglichkeit des Formwechsels

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/291?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/291?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft beteiligt wird, mindestens eine volle Aktie entfällt.

§ 291 § 293