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§ 291 UmwG 1995 — Möglichkeit des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, der kein kleinerer Verein im Sinne des § 210 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist, kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nur die Rechtsform einer Aktiengesellschaft erlangen.

(2) Der Formwechsel ist nur möglich, wenn auf jedes Mitglied des Vereins, das an der Aktiengesellschaft beteiligt wird, mindestens eine volle Aktie entfällt.