§ 275 Beschluß der Mitgliederversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/275?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Umwandlungsbeschluß der Mitgliederversammlung bedarf, wenn der Zweck des Rechtsträgers geändert werden soll (§ 33 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), der Zustimmung aller anwesenden Mitglieder; ihm müssen auch die nicht erschienenen Mitglieder zustimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/275?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In anderen Fällen bedarf der Umwandlungsbeschluß einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen Stimmen. Er bedarf einer Mehrheit von mindestens neun Zehnteln der abgegebenen Stimmen, wenn spätestens bis zum Ablauf des dritten Tages vor der Mitgliederversammlung wenigstens hundert Mitglieder, bei Vereinen mit weniger als tausend Mitgliedern ein Zehntel der Mitglieder, durch eingeschriebenen Brief Widerspruch gegen den Formwechsel erhoben haben. Die Satzung kann größere Mehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/275?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Auf den Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien ist § 240 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 275 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 275 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3145 375)
BGBl. 2009 I S. 3145
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