Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 225a Möglichkeit des Formwechsels

Bund2 Fassungen

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.

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