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§ 225a UmwG 1995 — Möglichkeit des Formwechsels

Umwandlungsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 07.03.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann auf Grund eines Umwandlungsbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.