§ 226 Möglichkeit des Formwechsels
Stand: 07.03.2023
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BFH, 16.02.2011 – II R 60/09(Kein rückwirkender Wegfall der Steuervergünstigungen nach § 13a ErbStG a.F. für den Erwerb von Anteilen an einer Personengesellschaft bei Aufeinanderfolgen mehrerer Umwandlungsvorgänge - Maßgeblichkeit des Umwandlungsrechts für Steuerrecht)Zitiert von 1
- BFH, 31.05.2010 – V B 49/08Austritt eines Gesellschafters beim Formwechsel von der GmbH in die GbR - Eintragung ins HandelsregisterZitiert von 2
- BFH, 30.09.2003 – III R 6/02Zitiert von 15
- BPatG, 08.12.2025 – 29 W (pat) 516/22Zitiert von 1
- BPatG, 08.07.2024 – 29 W (pat) 15/21Markenbeschwerdesache – „adler“ (Wort-/Bildmarke)/„ADLER“ (Wort-/Bildmarke, Unionsmarke) – zur Nichtbenutzungseinrede – klangliche Verwechslungsgefahr
- KG, 23.10.2020 – 22 W 5/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 19.07.2017 – I-3 Wx 171/16
- KG, 21.03.2016 – 22 W 64/15Zitiert von 1
- FG Münster, 24.06.2005 – 11 K 3961/04 GZitiert von 2
10 Entscheidungen zu § 226 UmwG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 226 UmwG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Kapitalgesellschaft kann auf Grund eines Formwechselbeschlusses nach diesem Gesetz nur die Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, einer Personenhandelsgesellschaft, einer Partnerschaftsgesellschaft, einer anderen Kapitalgesellschaft oder einer eingetragenen Genossenschaft erlangen.