§ 217 Beschluß der Gesellschafterversammlung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/217?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Umwandlungsbeschluß der Gesellschafterversammlung bedarf der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter; ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen. Der Gesellschaftsvertrag der formwechselnden Gesellschaft kann eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muß mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/217?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Gesellschafter, die im Falle einer Mehrheitsentscheidung für den Formwechsel gestimmt haben, sind in der Niederschrift über den Umwandlungsbeschluß namentlich aufzuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmwG%201995/217?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Dem Formwechsel in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien müssen alle Gesellschafter zustimmen, die in dieser Gesellschaft die Stellung eines persönlich haftenden Gesellschafters haben sollen.
Änderungsverlauf
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22.02.2023 Ausfertigung
§ 217 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. I Nr. 51)
BGBl. 2023 I Nr. 51
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22.07.1998 Ausfertigung
§ 217 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 1998 (BGBl. I 1878)
BGBl. 1998 I S. 1878
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