Gesetze / Umwandlungsgesetz

UmwG

§ 211 Anderweitige Veräußerung

Bund2 Fassungen

Einer anderweitigen Veräußerung des Anteils durch den Anteilsinhaber stehen nach Fassung des Umwandlungsbeschlusses bis zum Ablauf der in § 209 bestimmten Frist Verfügungsbeschränkungen nicht entgegen.

§ 212 § 214