§ 1 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
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- VG Aachen, 17.04.2009 – 6 K 287/07Zitiert von 2
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/1#abs-1 (1) Für die Anwendung dieses Gesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. Altgeldguthaben: Alle Reichsmarkguthaben bei Geldinstituten im Währungsgebiet (Ziff. 5), auch die Reichsmarkguthaben, die erst durch die Einzahlung der auf Grund des Währungsgesetzes abzuliefernden Altgeldnoten entstanden sind.
Text amerikanisches u. britisches Kontrollgebiet:
Text französisches Kontrollgebiet:
2. Neugeldguthaben: Alle in Deutscher Mark bei einem Geldinstitut begründeten Guthaben.
3. Familie: Der Ehemann, die nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau und die Kinder, die am 21. Juni 1948 das achtzehnte Lebensjahr nicht vollendet haben, gleichviel, ob sie im elterlichen Haushalt leben oder nicht.
4. Unternehmen: Alle Personen und Vereinigungen, die ihr Altgeld nach § 11 Abs. 3 des Währungsgesetzes mit Vordruck B abzuliefern und anzumelden hatten. Nicht als Unternehmen gelten jedoch die unter Ziff. 1c zu cc) bis gg) aufgeführten Personen und Vereinigungen.
Text amerikanisches Kontrollgebiet:
5. Währungsgebiet: Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern.
Text britisches Kontrollgebiet:
5. Währungsgebiet: Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein, Hansestadt Hamburg, Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Baden, Land Rheinland-Pfalz und Land Württemberg-Hohenzollern.
Text französisches Kontrollgebiet:
5. Währungsgebiet: Land Baden, Land Rheinland-Pfalz, Land Württemberg-Hohenzollern, Land Bayern, Land Bremen, Land Hessen, Land Württemberg-Baden, Land Niedersachsen, Land Nordrhein-Westfalen, Land Schleswig-Holstein und Hansestadt Hamburg.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/1#abs-2 (2) Für folgende Ausdrücke gelten die Begriffsbestimmungen des Währungsgesetzes (WG):