§ 3 Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/3#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/3#abs-2 (2) Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den §§ 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 UmstG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.