Gesetze / Umstellungsgesetz

UmstG

§ 3 Freigabe der Altgeldguthaben zur Umwandlung in Neugeldguthaben

Stand: 10.06.2019

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/3#abs-1 (1) Soweit in diesem Gesetz oder in den Durchführungsverordnungen zu diesem Gesetz nichts anderes vorgeschrieben oder zugelassen wird, dürfen die Geldinstitute Altgeldguthaben der Gruppe I erst nach Freigabe durch die zuständige Abwicklungsbank in Neugeldguthaben umwandeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmstG/3#abs-2 (2) Die Abwicklungsbank darf Altgeldguthaben nur unter den in den §§ 4 bis 7 bestimmten Voraussetzungen zur Umwandlung in Neugeldguthaben freigeben.

§ 2 § 4