Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung
UmlAussV§ 2 Befugnisse des Umlegungsausschusses
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/2#abs-1 (1) Die Gemeinde ordnet die Durchführung der Umlegung durch Beschluss an.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/2#abs-2 (2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuches zustehenden Befugnisse.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/2#abs-3 (3) Ist ein Umlegungsausschuss gebildet, so führt er auch vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches selbstständig durch.