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§ 2 UmlAussV (Brandenburg) — Befugnisse des Umlegungsausschusses

Umlegungsausschussverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Gemeinde ordnet die Durchführung der Umlegung durch Beschluss an.

(2) Der Umlegungsausschuss hat die der Umlegungsstelle nach den §§ 47 bis 79 des Baugesetzbuches zustehenden Befugnisse.

(3) Ist ein Umlegungsausschuss gebildet, so führt er auch vereinfachte Umlegungen nach den §§ 80 bis 84 des Baugesetzbuches selbstständig durch.