Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Umlegungsausschussverordnung
UmlAussV§ 1 Bildung des Umlegungsausschusses
Stand: 02.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-1 (1) Zur Durchführung der Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden. Für die Durchführung einer vereinfachten Umlegung ist die Bildung eines Umlegungsausschusses nicht erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-2 (2) Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-3 (3) Eine amtsangehörige Gemeinde kann die Bildung des Umlegungsausschusses gemäß § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auf das Amt übertragen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-4 (4) Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung „Gemeinde … Umlegungsausschuss“, in Städten „Stadt … Umlegungsausschuss“. Im Falle des Absatzes 2 führt der Umlegungsausschuss die Bezeichnung „Gemeinsamer Umlegungsausschuss …“, im Falle des Absatzes 3 „Amt … Umlegungsausschuss“.