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UmlAussV

§ 1 Bildung des Umlegungsausschusses

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-1 (1) Zur Durchführung der Umlegung hat die Gemeinde einen Umlegungsausschuss zu bilden. Für die Durchführung einer vereinfachten Umlegung ist die Bildung eines Umlegungsausschusses nicht erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-2 (2) Mehrere Gemeinden können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung einen gemeinsamen Umlegungsausschuss bilden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-3 (3) Eine amtsangehörige Gemeinde kann die Bildung des Umlegungsausschusses gemäß § 135 Absatz 5 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg auf das Amt übertragen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UmlAussV/1#abs-4 (4) Der Umlegungsausschuss führt die Bezeichnung „Gemeinde … Umlegungsausschuss“, in Städten „Stadt … Umlegungsausschuss“. Im Falle des Absatzes 2 führt der Umlegungsausschuss die Bezeichnung „Gemeinsamer Umlegungsausschuss …“, im Falle des Absatzes 3 „Amt … Umlegungsausschuss“.

§ 2