Gesetze / Ukraine-Aufenthalts-Übergangsverordnung
UkraineAufenthÜV§ 1 Gegenstand
Stand: 14.03.2026
Diese Verordnung regelt anlässlich des Krieges in der Ukraine infolge des Überfalls der Russischen Föderation vom 24. Februar 2022 die vorübergehende Befreiung von bestimmten Ausländern vom Erfordernis des Besitzes eines Aufenthaltstitels und ermöglicht diesen die Einholung des für einen langfristigen Aufenthalt erforderlichen Aufenthaltstitels im Bundesgebiet.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1 UkraineAufenthÜV →
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- VG Aachen, 11.11.2024 – 8 L 783/24Zitiert von 5
- VG Aachen, 18.06.2024 – 8 L 269/24Zitiert von 1
- VG Bayreuth, 10.11.2025 – B 6 S 25.1104
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. März 2025 (BGBl. I Nr. 95)
BGBl. 2025 I Nr. 95
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05.03.2024 in Kraft
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Mai 2024 (BGBl. I Nr. 168)
BGBl. 2024 I Nr. 168
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24.05.2023 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Mai 2023 (BGBl. I Nr. 138 244)
BGBl. 2023 I Nr. 138
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28.11.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. November 2022 (BGBl. BAnz AT 30.11.2022 V1)
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24.08.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. August 2022 (BGBl. BAnz AT 26.08.2022 V1)
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26.04.2022 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. BAnz AT 03.05.2022 V1)
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.