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§ 3 UhVorschG — Dauer und Bewilligung der Unterhaltsleistung

Unterhaltsvorschussgesetz

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Unterhaltsleistung wird bis zum Entfallen des Anspruchs auf die Unterhaltsleistung erbracht und für diese Dauer bewilligt.