Gesetze / Unterhaltsvorschussgesetz
UhVorschG§ 11 Übergangsvorschriften
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/11?asof=2022-06-01#abs-1 (1) § 1 Abs. 2a in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen die Entscheidung über den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig geworden ist, anzuwenden, wenn dies für den Antragsteller günstiger ist. In diesem Fall werden die Aufenthaltsgenehmigungen nach dem Ausländergesetz den Aufenthaltstiteln nach dem Aufenthaltsgesetz entsprechend den Fortgeltungsregelungen in § 101 des Aufenthaltsgesetzes gleichgestellt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UhVorschG/11?asof=2022-06-01#abs-2 (2) § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 38 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen. § 1 Absatz 2a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 13 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Entscheidungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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23.05.2022 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I 760)
BGBl. 2022 I S. 760
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 11 neu gefasst durch Artikel 38 1. 3. 2020 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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16.07.2015 Ausfertigung
§ 11 eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2015 (BGBl. I 1202)
BGBl. 2015 I S. 1202
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.