Gesetze / Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
UZwGBw§ 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldaten sowie Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik.
Änderungsverlauf
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02.03.1974 Ausfertigung
§ 3 aufgehoben und geändert durch Artikel 159 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I 469)
BGBl. 1974 I S. 469
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