Gesetze / Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
UZwGBw§ 4 Anhalten und Überprüfen von Personen im militärischen Sicherheitsbereich
Stand: 16.01.2026
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/4#abs-1 (1) Zur Feststellung seiner Person und seiner Berechtigung zum Aufenthalt in einem militärischen Sicherheitsbereich (§ 2 Abs. 2) kann angehalten und überprüft werden, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/4#abs-2 (2) Angehalten und überprüft werden kann auch, wer unmittelbar nach dem Verlassen des militärischen Sicherheitsbereichs oder dem Versuch, ihn zu betreten, verfolgt wird, wenn den Umständen nach anzunehmen ist, daß er nicht berechtigt ist, sich in diesem Bereich aufzuhalten.