Gesetze / Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
UZwGBw§ 3 Straftaten gegen die Bundeswehr
Stand: 16.01.2026
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- BVerwG, 28.08.2025 – 1 WB 39.24Feststellung der Rechtswidrigkeit von durch Feldjäger erteilten Befehlen; Durchsuchung und BewachungZitiert von 1
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/3#abs-1 (1) Straftaten gegen die Bundeswehr im Sinne dieses Gesetzes sind Straftaten gegen
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/3#abs-2 (2) Angehörige der verbündeten Streitkräfte im Sinne des Absatzes 1 sind Soldatinnen und Soldaten sowie Beamtinnen und Beamte und mit militärischen Aufgaben, insbesondere mit Wach- oder Sicherheitsaufgaben beauftragte sonstige Zivilbedienstete der verbündeten Streitkräfte in der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/3#abs-3 (3) Verbündete Streitkräfte sind die Streitkräfte solcher Staaten, mit denen die Bundesrepublik Deutschland zum Zwecke der Landes- und Bündnisverteidigung sowie im Einklang mit Artikel 51 der Charta der Vereinten Nationen eine Verpflichtung zum gegenseitigen Beistand oder zur gegenseitigen Hilfe und Unterstützung im Falle eines bevorstehenden oder bereits erfolgten bewaffneten Angriffs auf einen der Partner eingegangen ist. Hierzu zählen insbesondere die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages.