Gesetze / Gesetz über die Anwendung unmittelbaren Zwanges und die Ausübung besonderer Befugnisse durch Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr und verbündeter Streitkräfte sowie durch zivile Wachpersonen
UZwGBw§ 10 Einzelmaßnahmen des unmittelbaren Zwanges
Stand: 16.01.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/10#abs-1 (1) Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Personen oder Sachen durch körperliche Gewalt, ihre Hilfsmittel und durch Waffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/10#abs-2 (2) Körperliche Gewalt ist jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf Personen oder Sachen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/10#abs-3 (3) Hilfsmittel der körperlichen Gewalt sind insbesondere Fesseln, technische Sperren und Dienstfahrzeuge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UZwBwG/10#abs-4 (4) Waffen sind die dienstlich zugelassenen Hieb- und Schusswaffen, Distanz-Elektroimpulsgeräte, Reizstoffe und Explosivmittel.