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UZK

Art 236 Übertragung von Durchführungsbefugnissen

Stand: 02.10.2026

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

a) die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens,

b) die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Artikel 233 Absatz 4,

c) die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 234.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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