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Art 234 Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren

Stand: 02.10.2026

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/234#abs-1 (1) Im Rahmen des externen Unionsversandverfahrens sind Warenbeförderungen durch ein nicht zum Zollgebiet der Union gehörendes Land oder Gebiet zulässig, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

a) diese Möglichkeit in einer internationalen Übereinkunft vorgesehen ist,

b) die Warenbeförderung durch dieses Gebiet wird mit einem im Zollgebiet der Union ausgestellten einzigen Beförderungsdokument durchgeführt wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/234#abs-2 (2) In dem in Absatz 1 Buchstabe b genannten Fall wird das externe Unionsversandverfahren ausgesetzt, solange die Waren sich außerhalb des Zollgebiets der Union befinden.

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