Gesetze / UZK UZK Art 235 Befugnisübertragung Stand: 02.10.2026 Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um die Bedingungen für die Erteilung der in Artikel 233 Absatz 4 genannten Bewilligung festzulegen.