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# Art 236 UZK — Übertragung von Durchführungsbefugnissen

UZK  
Stand: 02.10.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln fest für:

a) die Überführung von Waren in das Unionsversandverfahren und die Beendung des Verfahrens,

b) die Handhabung der Vereinfachungen gemäß Artikel 233 Absatz 4,

c) die zollamtliche Überwachung der Warenbeförderung durch das Gebiet eines nicht zum Zollgebiet der Union gehörenden Landes im externen Unionsversandverfahren gemäß Artikel 234.

Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

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Zitiervorschlag: Art 236 UZK

Datenquelle: EUR-Lex, abgerufen 02.10.2026

Nicht-amtliche konsolidierte Fassung — verbindlich ist der im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Wortlaut (eur-lex.europa.eu: https://eur-lex.europa.eu)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UZK/236

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