Gesetze / Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
UWG§ 10 Gewinnabschöpfung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer vorsätzlich eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt und hierdurch zu Lasten einer Vielzahl von Abnehmern einen Gewinn erzielt, kann von den gemäß § 8 Absatz 3 Nummer 2 bis 4 zur Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs Berechtigten auf Herausgabe dieses Gewinns an den Bundeshaushalt in Anspruch genommen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf den Gewinn sind die Leistungen anzurechnen, die der Schuldner auf Grund der Zuwiderhandlung an Dritte oder an den Staat erbracht hat. Soweit der Schuldner solche Leistungen erst nach Erfüllung des Anspruchs nach Absatz 1 erbracht hat, erstattet die zuständige Stelle des Bundes dem Schuldner den abgeführten Gewinn in Höhe der nachgewiesenen Zahlungen zurück.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Beanspruchen mehrere Gläubiger den Gewinn, so gelten die §§ 428 bis 430 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Gläubiger haben der zuständigen Stelle des Bundes über die Geltendmachung von Ansprüchen nach Absatz 1 Auskunft zu erteilen. Sie können von der zuständigen Stelle des Bundes Erstattung der für die Geltendmachung des Anspruchs erforderlichen Aufwendungen verlangen, soweit sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen können. Der Erstattungsanspruch ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UWG%202004/10?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zuständige Stelle im Sinn der Absätze 2 und 4 ist das Bundesamt für Justiz.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 10 eingefügt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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18.04.2019 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. April 2019 (BGBl. I 466)
BGBl. 2019 I S. 466
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