Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung
UVZV§ 2 Aufgabenerfüllung
Stand: 21.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVZV/2#abs-1 (1) Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde erlassenen Ausführungsvorschriften und nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Zuständig ist der Gewässerunterhaltungsverband, in dessen Verbandsgebiet die Aufgabe erfüllt werden muss.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVZV/2#abs-2 (2) Führt ein Gewässerunterhaltungsverband eine ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 durch, kann das Wasserwirtschaftsamt einen anderen Gewässerunterhaltungsverband mit dessen Zustimmung oder einen Dritten mit der Aufgabendurchführung beauftragen; dabei ist vorrangig ein Gewässerunterhaltungsverband innerhalb einer Kooperation, in der der zuständige Gewässerunterhaltungsverband Mitglied ist, zu beauftragen.