Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung

UVZV

§ 3 Bereitstellung der Finanzmittel

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Das Land stellt den Gewässerunterhaltungsverbänden die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Haushaltsmittel zur Verfügung. Das Land kann seiner Verpflichtung nach Satz 1 auch durch die Zuweisung von EU - oder Bundesmitteln nachkommen. Sollte es diesbezüglich zu Rückforderungen von Finanzmitteln kommen, sind diese Finanzmittel auch notwendige Haushaltsmittel im Sinne von Satz 1.

§ 2 § 4