Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung

UVZV

§ 1 Aufgabenübertragung

Stand: 21.08.2026

Brandenburg

Die Durchführung der dem Wasserwirtschaftsamt gemäß § 126 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2, 3 und 5 des Brandenburgischen Wassergesetzes obliegenden Aufgaben wird in nachfolgend genanntem Umfang auf die Gewässerunterhaltungsverbände übertragen:

Modernisierung, Erweiterung, Umbau und Rückbau von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,

Ausbau der Gewässer nach § 89 Absatz 2 des Brandenburgischen Wassergesetzes,

Unterhaltung und Bedienung von dem Land unterstehenden wasserwirtschaftlichen Anlagen,

Bedienung der Hochwasserschutzanlagen einschließlich der dazugehörigen wasserbaulichen Anlagen.

Ausgenommen von der Übertragung sind folgende Anlagen: Talsperre Spremberg und Speicher Niemtsch/Koschen sowie Anlagen in und an Gewässern, die als Messeinrichtung der Erfassung von Wassermengen- oder Wassergütedaten dienen.

§ 2