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# § 2 UVZV (Brandenburg) — Aufgabenerfüllung

Unterhaltungsverbändezuständigkeitsverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 21.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der von der obersten Wasserbehörde erlassenen Ausführungsvorschriften und nach Vorgaben des Wasserwirtschaftsamtes. Zuständig ist der Gewässerunterhaltungsverband, in dessen Verbandsgebiet die Aufgabe erfüllt werden muss.

(2) Führt ein Gewässerunterhaltungsverband eine ihm übertragene Aufgabe nicht oder nicht gemäß Absatz 1 Satz 1 durch, kann das Wasserwirtschaftsamt einen anderen Gewässerunterhaltungsverband mit dessen Zustimmung oder einen Dritten mit der Aufgabendurchführung beauftragen; dabei ist vorrangig ein Gewässerunterhaltungsverband innerhalb einer Kooperation, in der der zuständige Gewässerunterhaltungsverband Mitglied ist, zu beauftragen.

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Zitiervorschlag: § 2 UVZV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 21.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/UVZV/2

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