Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 40 Umweltbericht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/40?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde erstellt frühzeitig einen Umweltbericht. Dabei werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Durchführung des Plans oder Programms sowie vernünftiger Alternativen ermittelt, beschrieben und bewertet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/40?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Umweltbericht nach Absatz 1 muss nach Maßgabe des § 39 folgende Angaben enthalten:
Die Angaben nach Satz 1 sollen entsprechend der Art des Plans oder Programms Dritten die Beurteilung ermöglichen, ob und in welchem Umfang sie von den Umweltauswirkungen des Plans oder Programms betroffen werden können. Eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung der Angaben nach diesem Absatz ist dem Umweltbericht beizufügen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/40?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die zuständige Behörde bewertet vorläufig im Umweltbericht die Umweltauswirkungen des Plans oder Programms im Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge im Sinne der § 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 2 nach Maßgabe der geltenden Gesetze.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/40?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Angaben, die der zuständigen Behörde aus anderen Verfahren oder Tätigkeiten vorliegen, können in den Umweltbericht aufgenommen werden, wenn sie für den vorgesehenen Zweck geeignet und hinreichend aktuell sind.