Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung
UVPG§ 34 Feststellung der SUP-Pflicht
Stand: 13.04.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/34#abs-1 (1) Die zuständige Behörde stellt frühzeitig fest, ob nach den §§ 35 bis 37 eine Verpflichtung zur Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung (SUP-Pflicht) besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPG/34#abs-2 (2) Die Feststellung der SUP-Pflicht ist, sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls nach § 35 Absatz 2 oder § 37 vorgenommen worden ist, der Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Bundes und der Länder über den Zugang zu Umweltinformationen zugänglich zu machen; soll eine Strategische Umweltprüfung unterbleiben, ist dies einschließlich der dafür wesentlichen Gründe bekannt zu geben. Die Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 UVPG →
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- OVG Sachsen, 08.09.2020 – 4 B 28/20Zitiert von 5
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