Gesetze / Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung UVPG § 13 Ausnahme von der UVP-Pflicht bei kumulierenden Vorhaben Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 13.04.2021. Zur aktuellen Fassung → Für die in Anlage 1 Nummer 18.5, 18.7 und 18.8 aufgeführten Industriezonen und Städtebauprojekte gelten die §§ 10 bis 12 nicht.