Gesetze / Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben
UVP-V Bergbau§ 4 Übergangsvorschrift
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVPBergbV/4#abs-1 (1) Die am 20. August 2005 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVPBergbV/4#abs-2 (2) Die am 15. Dezember 2006 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVPBergbV/4#abs-3 (3) Die am 1. Mai 2008 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nr. 4a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVPBergbV/4#abs-4 (4) Die am 9. September 2010 bereits begonnenen Verfahren betreffend betriebsplanpflichtige Vorhaben im Sinne des § 1 Nummer 6a sind nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVPBergbV/4#abs-5 (5) Für Vorhaben nach § 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b, Nummer 2a, 2b, 2c, 8, 8a und 10, für die am 6. August 2016 ein genehmigter Betriebsplan der zuständigen Behörde vorliegt, wird die Verordnung in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung angewendet.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1957)
BGBl. 2016 I S. 1957
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03.09.2010 Ausfertigung
§ 4 eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 3. September 2010 (BGBl. I 1261)
BGBl. 2010 I S. 1261
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09.12.2006 Ausfertigung
§ 4 umnummeriert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I 2819)
BGBl. 2006 I S. 2819
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.