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Artikel 8 · BT-Drs. 16/2494 · S. 30

Zu Artikel 8 (Änderung des Baugesetzbuchs)

Zu Artikel 8 (Änderung des Baugesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 4a des BauGB)
Die Änderung von § 4a BauGB dient klarstellend der Umset-
zung des Artikels 3 Nr. 4 der Richtlinie 2003/35/EG (= Arti-
kel 6 Abs. 2 Buchstabe b der geänderten UVP-Richtlinie).
Nach dieser Vorschrift ist die Öffentlichkeit bei der Bekannt-
machung unter anderem über die Durchführung einer grenz-
überschreitenden Beteiligung zu informieren.
Zu Nummer 2 (§ 214 BauGB)
Die Änderung von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1
BauGB dient der Klarstellung, dass das Fehlen einer nach
§ 4a Abs. 5 Satz 2 BauGB gebotenen grenzüberschreitenden
Beteiligung eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvor-
schriften darstellt, die für die Rechtswirksamkeit der Flä-
chennutzungspläne und Satzungen grundsätzlich beachtlich
ist. Ein unterbliebener oder unrichtiger Hinweis auf die
Durchführung der grenzüberschreitenden Beteiligung bei der
Bekanntmachung soll hingegen nicht zur Unwirksamkeit des
Flächennutzungsplans oder der Satzung führen.

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Herkunft

BT-Drs. 16/2494, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 141.390–142.389 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.57) +D1D2D3 · Prüfwert 251b9f3ebb7f6b4c….

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