Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG§ 8 Sonstige personalrechtliche Übergangsregelungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/8?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die bei der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse bestehenden Dienstvereinbarungen gelten weiter, bis sie durch neue Dienstvereinbarungen ersetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/8?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die in einem Beschäftigungsverhältnis bei der Unfallkasse des Bundes, der Eisenbahn-Unfallkasse oder einer Vorläuferorganisation dieser Einrichtungen verbrachten Zeiten gelten bei der Anwendung beamtenrechtlicher sowie personalvertretungsrechtlicher Bestimmungen und tarifrechtlicher Regelungen als bei der Unfallversicherung Bund und Bahn verbrachte Zeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/8?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei der Unfallversicherung Bund und Bahn wird im Zeitraum der regelmäßigen Personalratswahlen nach § 27 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes im Jahr 2016 eine Personalvertretung gewählt. Die bisherigen Personalvertretungen der Unfallkasse des Bundes und der Eisenbahn-Unfallkasse nehmen die Aufgaben der Personalvertretung der Unfallversicherung Bund und Bahn wahr, bis sich die Personalvertretung konstituiert hat. Für die Jugend- und Auszubildendenvertretungen, die Schwerbehindertenvertretungen sowie die Gleichstellungsbeauftragten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/8?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Soweit sich nach der Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn eine Überschreitung der Obergrenzen für Beförderungsämter nach § 26 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ergibt, wird die Umwandlung der die Obergrenzen überschreitenden Planstellen für fünf Jahre ausgesetzt und danach auf jede dritte freiwerdende Planstelle beschränkt.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 57 Abs. 21 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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09.12.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 9. Dezember 2019 (BGBl. I 2053)
BGBl. 2019 I S. 2053
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