Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/13396 · S. 132
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn)
Zu Artikel 4 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn) (§ 4b neu) Zu Nummer 1 Die Schaffung der gesetzlich normierten Aufgabenübertragung für die Unfallversicherung Bund und Bahn ist auf Grund des § 30 Absatz 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch unerlässlich. Danach darf ein Träger der öffentlichen Verwaltung einem Sozialversicherungsträger Aufgaben nur auf Grund eines Gesetzes übertragen. Bei der über- tragenen Aufgabe handelt es sich um die statistische Erfassung, Auswertung und Übermittlung von Dienstunfall- daten nach der Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 349/2011 der Kommission vom 11. April 2011 zur Durchfüh- rung der Verordnung (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Gemeinschaftsstatisti- ken über öffentliche Gesundheit und über Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz betreffend Statisti- ken über Arbeitsunfälle. Die Verordnung (EU) verlangt von der Bundesrepublik Deutschland eine Übermittlung von Statistikdaten zum Unfallgeschehen, wenn der Unfall mehr als drei Kalendertage Abwesenheit von der Arbeit nach sich zieht. Davon betroffen sind auch Beamte des Bundes sowie Richter im Bundesdienst. Damit die von der o. g. Verordnung (EU) geforderten Daten an die Kommission (an das Statistische Amt der Europäischen Union – EUROSTAT) übermit- telt werden können, sind die Dienstunfälle zunächst von der jeweiligen Behörde mithilfe der hierfür geschaffenen Unfallanzeige der Unfallversicherung Bund und Bahn zu melden. Diese Meldung ist danach von der Unfallversi- cherung Bund und Bahn statistisch zu erfassen und auszuwerten. Anschließend werden die Daten im Rahmen der laufenden Datenlieferungen zu Arbeitsunfällen der Unfallversicherten an den Spitzenverband, der Deutschen Ge- setzlichen Unfallversicherung, und über
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.836 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 19/13396, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 357.570–360.406 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert 78034768480c000d….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP