Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG§ 4c Leistungen der Soldatenentschädigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c?asof=2021-10-01#abs-1 (1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c?asof=2021-10-01#abs-2 (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c?asof=2021-10-01#abs-3 (3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c?asof=2021-10-01#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c?asof=2021-10-01#abs-5 (5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c?asof=2021-10-01#abs-6 (6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.
Änderungsverlauf
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 4c neu gefasst durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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