Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn
UVBBErG§ 4c Leistungen der Soldatenentschädigung
Stand: 24.12.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-1 (1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-2 (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-3 (3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-5 (5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet:
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-6 (6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.