Gesetze / Gesetz zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn

UVBBErG

§ 4c Leistungen der Soldatenentschädigung

Stand: 24.12.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-1 (1) Zum 1. Januar 2025 wird der Unfallversicherung Bund und Bahn die Erbringung der folgenden Leistungen übertragen:

1.
Leistungen der medizinischen Versorgung nach Kapitel 3 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 und 2 und die Leistungen der Hilfsmittelversorgung nach den Kapiteln 3 bis 5 für alle früheren Soldatinnen und Soldaten nach § 31 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 des Soldatenentschädigungsgesetzes für geschädigte Personen, die sich nicht im Wehrdienstverhältnis befinden,
3.
Leistungen der Wohnungshilfe nach dem Soldatenentschädigungsgesetz und
4.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 46 des Soldatenentschädigungsgesetzes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-2 (2) Durch die Aufgabenübertragung nach Absatz 1 wird das Bundesministerium der Verteidigung nicht von seiner Verantwortung gegenüber den Betroffenen entbunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-3 (3) In den Verfahren nach Absatz 1 trifft die Unfallversicherung Bund und Bahn die Verwaltungsentscheidung. Das Bundesministerium der Verteidigung ist gegenüber der Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Erbringung der in Absatz 1 genannten Leistungen fachlich weisungsbefugt. Insoweit finden die Vorschriften über die Selbstverwaltung der Träger der Sozialversicherung keine Anwendung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Verteidigung unterstützt die Unfallversicherung Bund und Bahn bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-5 (5) Aus dem Einzelplan 14 des Bundeshaushaltsplans werden der Unfallversicherung Bund und Bahn erstattet:

1.
die laufenden Leistungsausgaben und Verwaltungskosten,
2.
die Kosten der Einrichtung der informationstechnischen Systeme und Schnittstellen sowie weitere Kosten, die zur Vorbereitung der Leistungserbringung nach Absatz 1 notwendig sind, auch soweit diese Kosten vor dem 1. Januar 2025 anfallen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UVBBErG/4c#abs-6 (6) Das Nähere regelt das Bundesministerium der Verteidigung mit der Unfallversicherung Bund und Bahn durch Verwaltungsvereinbarungen.

§ 4b § 5