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Artikel 30 · BT-Drs. 19/27523 · S. 271

Zu Artikel 30 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn)

Zu Artikel 30 (Änderung des Gesetzes zur Errichtung der Unfallversicherung Bund und Bahn)
(§ 4c)
Zu Absatz 1
Die Durchführung der Leistungen der Soldatenentschädigung obliegt der Bundeswehrverwaltung. Durch § 4c
wird die dem Bundesministerium der Verteidigung obliegende Erbringung der Leistungen der medizinischen Ver-
sorgung sowie der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Zusatzleistungen wie Zahlung des Übergangs-
geldes, Wohnungshilfe etc. für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden, auf
die Unfallversicherung Bund und Bahn übertragen. Dadurch wird für die Aufgabenerfüllung durch die Unfallver-
sicherung Bund und Bahn eine gesetzliche Grundlage im Sinne des § 30 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
geschaffen. Damit wird gewährleistet, dass Soldatinnen und Soldaten mit anerkannten Schädigungsfolgen einer
Wehrdienstbeschädigung bei Ausscheiden aus dem Wehrdienstverhältnis beziehungsweise bereits ausgeschie-
dene Soldatinnen und Soldaten die Leistungen der medizinischen Versorgung nahtlos durch einen leistungsstar-
ken und kompetenten Leistungserbringer erhalten und Schnittstellen zwischen den verschiedenen Leistungsträ-
gern abgebaut werden. Im Bereich der medizinischen Versorgung sowie der Teilhabeleistungen am Arbeitsleben
werden Parallelstrukturen in der Bundeswehrverwaltung vermieden und gleichzeitig ein hohes Versorgungsni-
veau auf Grund des bewährten Grundsatzes „mit allen geeigneten Mitteln“ (§ 26 des Siebten Buches Sozialge-
setzbuch) gewährleistet.
Auf Grund der ausgewiesenen Fachexpertise bei der Unfallversicherung Bund und Bahn im Bereich der Leistun-
gen für Wohnraum und um weitere Parallelstrukturen in der Bundeswehrverwaltung zu vermeiden, werden auch
die Leistungen für Wohnraum sowohl für aktive als auch für aus

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 4.424 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/27523, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 877.202–881.626 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 86a02f54e97be747….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP