Gesetze / Unfallversicherungs-Altersrückstellungsverordnung
UV-AltRückV§ 1 Bildung der Altersrückstellungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/1#abs-1 (1) Altersrückstellungen für den in § 172c Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch genannten Personenkreis sind in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts der Versorgungsleistungen zu bilden, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten zu erwarten sind. Der Abzug eines Barwerts fiktiver, auf den Beginn des Beschäftigungsverhältnisses kalkulierter Jahresprämien ist zulässig, wenn in den Barwert nach Satz 1 auch Zahlungen einbezogen werden, die auf Grund künftiger Beschäftigungszeiten zu erwarten sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/1#abs-2 (2) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch sind für Versorgungsleistungen, die auf Grund bereits geleisteter Beschäftigungszeiten von einer öffentlich-rechtlichen Versorgungseinrichtung zu erwarten sind, keine Rückstellungen nach Absatz 1 zu bilden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/1#abs-3 (3) In den Fällen des § 219a Absatz 4 Satz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch ist das Deckungskapital, das bei einem aufsichtspflichtigen Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 5 des Versicherungsaufsichtsgesetzes für Versorgungsleistungen gebildet worden ist, auf die Rückstellungen nach Absatz 1 anzurechnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/1#abs-4 (4) Die Berechnung der Barwerte nach Absatz 1 hat den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik zu folgen. Dabei sind insbesondere die nachfolgenden Annahmen zugrunde zu legen:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UV-AltR%C3%BCckV/1#abs-5 (5) Die Zuführungen erfolgen jährlich auf Grundlage der Barwertberechnung nach den Absätzen 1, 3 und 4.
Änderungsverlauf
-
01.04.2015 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 2 Abs. 23 des Gesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I 434)
BGBl. 2015 I S. 434
-
19.12.2014 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2014 (BGBl. I 2370)
BGBl. 2014 I S. 2370
-
12.04.2012 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 13 Abs. 25 des Gesetzes vom 12. April 2012 (BGBl. I 579)
BGBl. 2012 I S. 579
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.