Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 9 Erhebung der Unfälle beim Umgang mit und bei der Beförderung von wassergefährdenden Stoffen sowie der prüfpflichtigen Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über die Unfälle beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen zuständigen Behörden jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst bei den nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anzeigen über Unfälle bei der Beförderung wassergefährdender Stoffe und für die Beseitigung von Unfallfolgen zuständigen Behörden, jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, die Erhebungsmerkmale
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Als Unfall im Sinne der Absätze 1 und 2 gilt das Austreten einer im Hinblick auf den Schutz der Gewässer nicht unerheblichen Menge wassergefährdender Stoffe.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erhebung erfasst jährlich für alle im Berichtsjahr prüfpflichtigen und vollständig geprüften Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, beginnend mit dem Berichtsjahr 2018, die Erhebungsmerkmale
Die Angaben sind dem Statistischen Bundesamt von den durch die zuständigen Behörden anerkannten Sachverständigenorganisationen bis zum 31. März des dem Berichtsjahr folgenden Jahres zu übermitteln. Entfällt die Berichtspflicht der Sachverständigenorganisation während des Berichtsjahres, sind die Angaben nach Satz 1 dem Statistischen Bundesamt für die Anlagen, die bis zu diesem Zeitpunkt vollständig geprüft wurden, innerhalb von zehn Wochen nach dem Wegfall der Berichtspflicht zu übermitteln.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/9?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 4 ist das Statistische Bundesamt.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 9 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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26.07.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2016 (BGBl. I 1839)
BGBl. 2016 I S. 1839
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.