Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 6 Aufbereitung und Veröffentlichung der abfallstatistischen Erhebungen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Statistische Bundesamt bereitet die Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 jährlich in Form von Bilanzen auf, die Aufkommen, Verwertung und Beseitigung von Abfällen darstellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Statistische Bundesamt veröffentlicht die Ergebnisse der Erhebungen nach den §§ 3 bis 5 sowie die Bilanzen nach Absatz 1 spätestens 18 Monate nach Ablauf des Berichtsjahres.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.