Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 5 Erhebung der Entsorgung bestimmter Abfälle
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/5#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst alle zwei Jahre, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Betreibern von Anlagen zur Aufbereitung und Verwertung von Bau- und Abbruchabfällen die Erhebungsmerkmale
Erstreckt sich der Einsatz nicht stationärer Anlagen über mehrere Länder, werden die Erhebungsmerkmale getrennt für jedes Land erfasst.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/5#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2022, bei den Unternehmen, die Abfälle aus Verpackungen nach § 15 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung sowie Abfälle aus pfandpflichtigen Einweggetränkeverpackungen nach § 31 Absatz 1 Satz 1 des Verpackungsgesetzes einsammeln oder entsorgen, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib dieser Abfälle aus Verpackungen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/5#abs-3 (3) Die Erhebung erfasst jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2006, bei den Unternehmen, Einrichtungen und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern, die mit der Sammlung, Behandlung oder Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S. 1739) in der jeweils geltenden Fassung befasst sind, die Erhebungsmerkmale Art, Menge und Verbleib der Geräte.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 2 Abs. 5 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2234)
BGBl. 2017 I S. 2234
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1739)
BGBl. 2015 I S. 1739
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.