Gesetze / Umweltstatistikgesetz
UStatG§ 10 Erhebung bestimmter klimawirksamer Stoffe
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Fluorderivate der aliphatischen und cyclischen Kohlenwasserstoffe mit bis zu zehn Kohlenstoffatomen
die Erhebungsmerkmale Art und Menge der Stoffe als solche oder in Zubereitungen.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Die Erhebung nach Absatz 1 erfolgt jährlich,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Erhebung erfasst bei Unternehmen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid
das Erhebungsmerkmal Menge des Stoffes und im Falle der Nummer 2 auch den vorgesehenen Verwendungszweck. Die Erhebung erstreckt sich nicht auf Unternehmen, die Produkte und Einrichtungen herstellen, die Schwefelhexafluorid oder Stickstofftrifluorid zu deren Funktionieren benötigen.
Permalink zu Abs. 2arecht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-2a (2a) Die Erhebung nach Absatz 2 erfolgt jährlich,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStatG%202005/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Zuständige Behörde für die Erhebung und Aufbereitung der Angaben nach Absatz 2 ist das Statistische Bundesamt.
Änderungsverlauf
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22.09.2021 Ausfertigung
§ 10 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2021 (BGBl. I 4363)
BGBl. 2021 I S. 4363
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.