§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 21
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Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 26.03.2025 – 14 K 1953/20
- FG Berlin-Brandenburg, 07.11.2023 – 2 K 2111/22Zitiert von 1
- BFH, 25.09.2024 – XI R 19/22Lieferung von städtischen Wasserversorgungsanlagen als nicht umsatzsteuerbare GeschäftsveräußerungZitiert von 4
- VG Potsdam, 03.12.2025 – VG 8 K 328/23Zitiert von 1
- VG Potsdam, 03.12.2025 – VG 8 K 327/23Zitiert von 1
- FG Baden-Württemberg, 18.10.2018 – 1 K 1458/18Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OVG Bremen, 19.11.2025 – 2 D 7/25
- BGH, 01.07.2025 – VI ZR 147/24Schadensersatz nach Autobahnunfall: Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Geltendmachung durch eine Betreibergesellschaft nach zweifacher ForderungsabtretungZitiert von 3
- BGH, 01.07.2025 – VI ZR 278/24Schadensersatz nach Autobahnunfall: Umsatzsteuer als Schaden der Bundesrepublik Deutschland; Geltendmachung durch eine Betreibergesellschaft nach zweifacher ForderungsabtretungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2b UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b#abs-1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b#abs-2 (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b#abs-3 (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b#abs-4 (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: