§ 2b Juristische Personen des öffentlichen Rechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Vorbehaltlich des Absatzes 4 gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts nicht als Unternehmer im Sinne des § 2, soweit sie Tätigkeiten ausüben, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Satz 1 gilt nicht, sofern eine Behandlung als Nichtunternehmer zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Größere Wettbewerbsverzerrungen liegen insbesondere nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern eine Leistung an eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts ausgeführt wird, liegen größere Wettbewerbsverzerrungen insbesondere nicht vor, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/2b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Auch wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 gegeben sind, gelten juristische Personen des öffentlichen Rechts bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 2 Absatz 1 mit der Ausübung folgender Tätigkeiten stets als Unternehmer: