§ 14c Unrichtiger oder unberechtigter Steuerausweis
Stand: 12.12.2024
Wird zitiert von 447
Nach Gewicht
- FG Baden-Württemberg, 11.12.2017 – 9 K 2646/16Zitiert von 4
- FG Köln, 06.05.2025 – 8 K 2462/19
- FG Köln, 25.07.2023 – 8 K 2452/21Zitiert von 1
- FG Münster, 27.11.2025 – 5 K 90/21 U
- BFH, 26.06.2019 – XI R 5/18(Rechnung i.S. des § 14c UStG; Verweis auf Jahreskonditionsvereinbarung; Ausweis eines negativen Steuerbetrages)Zitiert von 12
- BFH, 27.07.2021 – V R 43/19Entfallen des unberechtigten SteuerausweisesZitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BFH, 16.04.2026 – V R 1/25Fehlende Leistungserbringung bei bloßer Hin- und Zurückberechnung einer Kostenpauschale für vergünstigte Kantinennutzung
- BFH, 26.03.2026 – V R 46/25 (XI R 10/20), V R 46/25, XI R 10/20Besteuerung von Umsätzen über einen Appstore (Rechtslage bis zum 31.12.2014)
- BFH, 25.02.2026 – X K 3/25Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer: Erhöhter Schwierigkeitsgrad des Verfahrens; Kompensation einer überlangen erstinstanzlichen Verfahrensdauer mit einer außergewöhnlich kurzen Verfahrensdauer in der Rechtsmittelinstanz
447 Entscheidungen zu § 14c UStG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14c UStG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/14c#abs-1 (1) Hat der Unternehmer in einer Rechnung für eine Lieferung oder sonstige Leistung einen höheren Steuerbetrag, als er nach diesem Gesetz für den Umsatz schuldet, gesondert ausgewiesen (unrichtiger Steuerausweis), schuldet er auch den Mehrbetrag. Berichtigt er den Steuerbetrag gegenüber dem Leistungsempfänger, ist § 17 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 1 Abs. 1a und in den Fällen der Rückgängigmachung des Verzichts auf die Steuerbefreiung nach § 9 gilt Absatz 2 Satz 3 bis 5 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/14c#abs-2 (2) Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet den ausgewiesenen Betrag. Das Gleiche gilt, wenn jemand
obwohl er nicht Unternehmer ist oder eine Lieferung oder sonstige Leistung nicht ausführt. Der nach den Sätzen 1 und 2 geschuldete Steuerbetrag kann berichtigt werden, soweit die Gefährdung des Steueraufkommens beseitigt worden ist. Die Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt, wenn ein Vorsteuerabzug beim Empfänger der Rechnung nicht durchgeführt oder die geltend gemachte Vorsteuer an die Finanzbehörde zurückgezahlt worden ist. Die Berichtigung des geschuldeten Steuerbetrags ist beim Finanzamt gesondert schriftlich zu beantragen und nach dessen Zustimmung in entsprechender Anwendung des § 17 Abs. 1 für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Voraussetzungen des Satzes 4 eingetreten sind.