§ 22e Untersagung der Fiskalvertretung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22e?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Finanzbehörde kann die Fiskalvertretung der in § 22a Abs. 2 mit Ausnahme der in § 3 des Steuerberatungsgesetzes genannten Person untersagen, wenn der Fiskalvertreter wiederholt gegen die ihm auferlegten Pflichten nach § 22b verstößt oder ordnungswidrig im Sinne des § 26a handelt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UStG%201980/22e?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für den vorläufigen Rechtsschutz gegen die Untersagung gelten § 361 Abs. 4 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 22e eingefügt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2338)
BGBl. 2018 I S. 2338
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